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Art. 47i : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47i

78 Die Bezugsvereinbarung regelt insbesondere

a. die Vertragsdauer und die Voraussetzungen für die Auflösung des

Vertrags,

b. die Vorgaben an den Anteil erneuerbarer Energie,

c. die Zustimmung zur Lieferung der für den Vollzug erforderlichen

Daten an Dritte,

d. die Deckung der Vollzugskosten durch den Energielieferanten,

e. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer-

tifikate nicht vorliegen.

3. Gasnetz-

betreiber

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