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Art. 47g : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47g

78 Bei Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen C. Wärme-

gemäss § 11 Abs. 1–4 EnerG erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme verbund

ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird.

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