700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 47g : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47g
78 Bei Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen C. Wärme-
gemäss § 11 Abs. 1–4 EnerG erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme verbund
ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird.