700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 47f : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47f
78 Von den Anforderungen gemäss § 11 Abs. 4 EnerG befreit 3. Ausnahmen
sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von Pro-
zesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60° C
erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteil-
netzes vom Heizungsverteilnetz nicht möglich ist.