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Art. 47f : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47f

78 Von den Anforderungen gemäss § 11 Abs. 4 EnerG befreit 3. Ausnahmen

sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von Pro-

zesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60° C

erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteil-

netzes vom Heizungsverteilnetz nicht möglich ist.

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