700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 47e : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47e
78 1 Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers 2. Anteil nicht-
gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist nachzuweisen, dass
a. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet
ist,
b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist
oder
c. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergie-
ausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist.
2 Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Abs. 1 lit. c
erforderlich.
3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt
werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss § 11 a EnerG verwen-
det werden.
erneuerbarer
Energien