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Art. 47e : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47e

78 1 Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers 2. Anteil nicht-

gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist nachzuweisen, dass

a. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet

ist,

b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist

oder

c. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergie-

ausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist.

2 Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Abs. 1 lit. c

erforderlich.

3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt

werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss § 11 a EnerG verwen-

det werden.

erneuerbarer

Energien

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