Art. 47d : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47d
78 1 Die Beurteilung der Lebenszykluskosten erfolgt durch
einen Vergleich der Jahreskosten eines mit fossilen Brennstoffen betrie-
benen Wärmeerzeugers mit einem Anschluss an eine Fernwärmever-
sorgung mit erneuerbaren Energien und einer Luft/Wasser-Wärme-
pumpe oder einer Erdsonden-Wärmepumpe, sofern diese Systeme ver-
fügbar, zulässig und technisch möglich sind.
2 Die Jahreskosten der Wärmeerzeugungsanlagen ergeben sich aus
der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der An-
nuität der Investitionskosten. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen.
Für die Berechnung gelten folgende Regeln
a. Die Abschreibung richtet sich nach der paritätischen Lebensdauer-
tabelle.
b. Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenös-
sischen Elektrizitätskommission publizierte Durchschnittsstrompreis
für den Kanton Zürich für das Standardprodukt des zutreffenden
Verbraucherprofils.
c. Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des
Bundesamtes für Statistik.
d. Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise.
e. Die Grundlage für die Werte gemäss lit. b-d bildet der Durchschnitt
der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre.
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
700.21
f. Als Diskontsatz gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss