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Art. 47c : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47c

78 Bei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in fol-

A. Ausnahmen genden Fällen zulässig

bei Neubauten

a. für die Abdeckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10%

des jährlichen Gesamtwärmebedarfs,

b. bei wärmegeführten Wärmekraftkopplungsanlagen.

B. Bestehende

Bauten

1. Lebenszyklus-

kosten

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