700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 47c : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47c
78 Bei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in fol-
A. Ausnahmen genden Fällen zulässig
bei Neubauten
a. für die Abdeckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10%
des jährlichen Gesamtwärmebedarfs,
b. bei wärmegeführten Wärmekraftkopplungsanlagen.
B. Bestehende
Bauten
1. Lebenszyklus-
kosten