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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 47b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47b

78 1 Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss § 10 c Eigenstrom-

EnerG muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m² Energie- erzeugung bei

bezugsfläche aufweisen. Für Photovoltaikanlagen wird eine Belegung

von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt.

Neubauten

1. 1. 25-127

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700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

2 Die Leistung von Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zu-

sammenschluss zum Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die An-

lagen nicht älter als acht Jahre sind.

3 Von der Anforderung gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen

von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugs-

fläche

a. weniger als 50 m² beträgt oder

b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude-

teiles und nicht mehr als 1000 m² beträgt.

4 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann berücksichtigt

werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 47 a

eingerechnet wird.

5 Auf die Eigenstromerzeugung gemäss Abs. 1 kann verzichtet wer-

den, wenn der Grenzwert gemäss § 47 a um 20% unterschritten wird.

Wärmeerzeuger

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