Art. 47b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47b
78 1 Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss § 10 c Eigenstrom-
EnerG muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m² Energie- erzeugung bei
bezugsfläche aufweisen. Für Photovoltaikanlagen wird eine Belegung
von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt.
Neubauten
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700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
2 Die Leistung von Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zu-
sammenschluss zum Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die An-
lagen nicht älter als acht Jahre sind.
3 Von der Anforderung gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen
von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugs-
fläche
a. weniger als 50 m² beträgt oder
b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude-
teiles und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
4 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann berücksichtigt
werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 47 a
eingerechnet wird.
5 Auf die Eigenstromerzeugung gemäss Abs. 1 kann verzichtet wer-
den, wenn der Grenzwert gemäss § 47 a um 20% unterschritten wird.
Wärmeerzeuger