Art. 47a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47a
79 1 Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Deckung des
Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten sind folgende Wärmebedarfs
Grenzwerte massgebend
von Neubauten
Gebäudekategorie
Grenzwert
I
Wohnen MFH
35 kWh/m²
II
Wohnen EFH
35 kWh/m²
III
Verwaltung
40 kWh/m²
IV
Schulen
35 kWh/m²
V
Verkauf
40 kWh/m²
VI
Restaurants
45 kWh/m²
VII
Versammlungslokale
40 kWh/m²
VIII Spitäler
70 kWh/m²
IX
Industrie
20 kWh/m²
X
Lager
20 kWh/m²
XI
Sportbauten
25 kWh/m²
XII
Hallenbäder
keine Anforderung
2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI wird der Bedarf für Warm-
wasser bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht be-
rücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung
der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3 Grenzwerte gemäss Abs.1 müssen bei Erweiterungen von beste-
henden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene
Energiebezugsfläche
a. weniger als 50 m² beträgt oder
b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude-
teiles und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
4 Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für
einen vereinfachten Nachweis Kombinationen von Standardlösungen
festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien
der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Um-
fang nicht eingerechnet werden muss, wenn die dafür benötigte Elek-
trizität mit einer Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leis-
tung für die Kälteerzeugung erzeugt wird.