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Art. 47a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47a

79 1 Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Deckung des

Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten sind folgende Wärmebedarfs

Grenzwerte massgebend

von Neubauten

Gebäudekategorie

Grenzwert

I

Wohnen MFH

35 kWh/m²

II

Wohnen EFH

35 kWh/m²

III

Verwaltung

40 kWh/m²

IV

Schulen

35 kWh/m²

V

Verkauf

40 kWh/m²

VI

Restaurants

45 kWh/m²

VII

Versammlungslokale

40 kWh/m²

VIII Spitäler

70 kWh/m²

IX

Industrie

20 kWh/m²

X

Lager

20 kWh/m²

XI

Sportbauten

25 kWh/m²

XII

Hallenbäder

keine Anforderung

2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI wird der Bedarf für Warm-

wasser bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht be-

rücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung

der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

3 Grenzwerte gemäss Abs.1 müssen bei Erweiterungen von beste-

henden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene

Energiebezugsfläche

a. weniger als 50 m² beträgt oder

b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude-

teiles und nicht mehr als 1000 m² beträgt.

4 Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für

einen vereinfachten Nachweis Kombinationen von Standardlösungen

festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien

der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Um-

fang nicht eingerechnet werden muss, wenn die dafür benötigte Elek-

trizität mit einer Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leis-

tung für die Kälteerzeugung erzeugt wird.

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