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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 46a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 46a

64 1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung

eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei

Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveran-

staltungen.

2 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender

Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren

Energien bewilligt werden, wenn

a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz

von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im

Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert,

b. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass-

nahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhält-

nismässig sind und

c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängi-

gen Regelung ausgerüstet ist.

16

Ausnahme

von der Pflicht

zum Ersatz

von Elektro-

heizungen

Beheizte

Freiluftbäder65

Heizungen

im Freien

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

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