Art. 46a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 46a
64 1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung
eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei
Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveran-
staltungen.
2 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender
Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren
Energien bewilligt werden, wenn
a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz
von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im
Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert,
b. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass-
nahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhält-
nismässig sind und
c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängi-
gen Regelung ausgerüstet ist.
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Ausnahme
von der Pflicht
zum Ersatz
von Elektro-
heizungen
Beheizte
Freiluftbäder65
Heizungen
im Freien
Besondere Bauverordnung I (BBV I)
700.21