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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 45b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 45b

81 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Haupt- Zusatz- oder

heizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.

2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandshei-

zungen als Notheizungen insbesondere bei Aussentemperaturen unter

der Auslegetemperatur eingesetzt werden.

1. 1. 25-127

15

Notheizungen

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische

Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von

50% des Leistungsbedarfs zulässig.

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