700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 45b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 45b
81 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Haupt- Zusatz- oder
heizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandshei-
zungen als Notheizungen insbesondere bei Aussentemperaturen unter
der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
1. 1. 25-127
15
Notheizungen
700.21
Besondere Bauverordnung I (BBV I)
3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische
Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von
50% des Leistungsbedarfs zulässig.