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Art. 45a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 45a

78 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Beleuchtungs-

Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² müssen die Grenzwerte für anlagen

den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach dem Stand der

Technik eingehalten werden. Ausgenommen sind Wohnnutzungen.

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