700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 45a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 45a
78 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Beleuchtungs-
Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² müssen die Grenzwerte für anlagen
den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach dem Stand der
Technik eingehalten werden. Ausgenommen sind Wohnnutzungen.