Art. 45 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 45
79 1 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabge- Klimaanlagen
setzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumluft-
temperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten
als Klimaanlagen.
2 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in be-
stehenden Bauten so zu erstellen, dass
a. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die
Medienaufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Ent-
feuchtung und Wasseraufbereitung 12 Watt pro m² nicht überschrei-
tet,
b. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälte-
erzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Pla-
nung und der Betrieb einer Befeuchtung nach dem Stand der Tech-
nik erfolgen oder
c. eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird,
deren elektrische Leistung jener zur Deckung des Kältebedarfs ent-
spricht.