Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 45 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45

79 1 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabge- Klimaanlagen

setzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumluft-

temperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten

als Klimaanlagen.

2 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in be-

stehenden Bauten so zu erstellen, dass

a. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die

Medienaufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Ent-

feuchtung und Wasseraufbereitung 12 Watt pro m² nicht überschrei-

tet,

b. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälte-

erzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Pla-

nung und der Betrieb einer Befeuchtung nach dem Stand der Tech-

nik erfolgen oder

c. eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird,

deren elektrische Leistung jener zur Deckung des Kältebedarfs ent-

spricht.

← Art. 44 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 45a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →