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Art. 44 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 44

1 Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechni- C. Individuelle

schen Einrichtungen gemäss § 9 des Energiegesetzes auszurüsten, wer- Abrechnung79

den mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Nutzer entspre-

chend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.65

2 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht

bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

3 Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warm-

wasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im

Schweizerischen Obligationenrecht.

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