700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 44 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 44
1 Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechni- C. Individuelle
schen Einrichtungen gemäss § 9 des Energiegesetzes auszurüsten, wer- Abrechnung79
den mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Nutzer entspre-
chend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.65
2 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht
bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
3 Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warm-
wasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im
Schweizerischen Obligationenrecht.