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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 43 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 43

79 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heiz-

wärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss § 9 Abs. 3 EnerG7 befreit sind

Gebäude und Gebäudegruppen,

a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwas-

ser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt,

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

b. die den Minergie-Standard einhalten,

c. die mit einem Luftheizsystem beheizt werden,

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d. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche

belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhält-

nismässigen Kosten führen würde.

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