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BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 43 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 43
79 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heiz-
wärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss § 9 Abs. 3 EnerG7 befreit sind
Gebäude und Gebäudegruppen,
a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwas-
ser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt,
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
b. die den Minergie-Standard einhalten,
c. die mit einem Luftheizsystem beheizt werden,
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d. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche
belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhält-
nismässigen Kosten führen würde.