700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 42 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 42
65 1 Dauert die Miete in der Regel mehr als ein Jahr, gelten
als Nutzeinheit
a. Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung,
b. Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Strom-
zähler.
2 Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemein-
schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit.