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Art. 42 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 42

65 1 Dauert die Miete in der Regel mehr als ein Jahr, gelten

als Nutzeinheit

a. Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung,

b. Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Strom-

zähler.

2 Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemein-

schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit.

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