Art. 41a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 41a
82 1 Neubauten der Gebäudekategorien III–XII mit mindes-
tens 5000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäude-
automation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufwei-
sen
a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergie-
träger,
b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und
Kältemaschinen,
c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Anlagen zur Wärme-
rückgewinnung oder Abwärmenutzung,
d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Auf-
bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft,
e. Erfassung der massgebenden Vor- und Rücklauftemperaturen, der
Raumtemperatur an den erforderlichen Stellen und der Aussen-
temperatur.
2 Die in Abs. 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich
darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vor-
perioden für mindestens folgende Zeiträume ermöglichen
a. Jahr,
b. Monat oder Woche und
c. für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb
der Nutzungszeit.
Verbrauchs-
abhängige
Heiz- und
Warmwasser-
kosten-
abrechnung
A. Installations-
pflicht79
B. Befreiung
VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen26