Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 41a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41a

82 1 Neubauten der Gebäudekategorien III–XII mit mindes-

tens 5000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäude-

automation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufwei-

sen

a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergie-

träger,

b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und

Kältemaschinen,

c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Anlagen zur Wärme-

rückgewinnung oder Abwärmenutzung,

d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Auf-

bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft,

e. Erfassung der massgebenden Vor- und Rücklauftemperaturen, der

Raumtemperatur an den erforderlichen Stellen und der Aussen-

temperatur.

2 Die in Abs. 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich

darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vor-

perioden für mindestens folgende Zeiträume ermöglichen

a. Jahr,

b. Monat oder Woche und

c. für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb

der Nutzungszeit.

Verbrauchs-

abhängige

Heiz- und

Warmwasser-

kosten-

abrechnung

A. Installations-

pflicht79

B. Befreiung

VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen26

← Art. 41 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →