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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 41 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 41

1 Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirt- Gastwirtschafts-

schaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die räume

dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen

Belüftung auszurüsten.

2 Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen

dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.

1. 1. 25-127

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Gebäude-

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