700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 41 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 41
1 Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirt- Gastwirtschafts-
schaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die räume
dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen
Belüftung auszurüsten.
2 Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen
dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.
1. 1. 25-127
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Gebäude-
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