Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 40 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40

1 Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr Gebäude mit

als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorge-

sehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für

Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten.

Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens

210×110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen.

2 Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechen-

bare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu er-

schliessen.

← Art. 39 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 41 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →