700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 40 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 40
1 Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr Gebäude mit
als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorge-
sehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für
Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten.
Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens
210×110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen.
2 Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechen-
bare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu er-
schliessen.