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Art. 4 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 4

86 1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet,

die primär der privaten Kontrolle unterstehen.

2 Die fachkundigen Kontrollpersonen bestätigen in einem Bericht,

dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den

bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vor-

schriftsgemäss betrieben werden kann. Der Bericht hat das Ergebnis

der Prüfung darzulegen und ist der Baubewilligungsbehörde elektronisch

über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (BVV) einzureichen.

3 Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungs-

dienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwen-

dungen digitaler Zertifikate23 zu versehen.

4 Wird bei einem Bauvorhaben das Minergie-Label zugesichert und

erteilt, gelten die in Ziff. 3.2, 3.3, 3.4.1 und 3.4.2 des Anhangs genann-

ten Rechtsnormen, soweit sie energetische Anforderungen betreffen,

als erfüllt.83

5 Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG bean-

sprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten

Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von § 360 Abs. 3

PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde55 auf dem Plan oder im

Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.

6 Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungs-

behörde55 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet.

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