Art. 4 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 4
86 1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet,
die primär der privaten Kontrolle unterstehen.
2 Die fachkundigen Kontrollpersonen bestätigen in einem Bericht,
dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den
bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vor-
schriftsgemäss betrieben werden kann. Der Bericht hat das Ergebnis
der Prüfung darzulegen und ist der Baubewilligungsbehörde elektronisch
über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 (BVV) einzureichen.
3 Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungs-
dienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwen-
dungen digitaler Zertifikate23 zu versehen.
4 Wird bei einem Bauvorhaben das Minergie-Label zugesichert und
erteilt, gelten die in Ziff. 3.2, 3.3, 3.4.1 und 3.4.2 des Anhangs genann-
ten Rechtsnormen, soweit sie energetische Anforderungen betreffen,
als erfüllt.83
5 Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG bean-
sprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten
Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von § 360 Abs. 3
PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde55 auf dem Plan oder im
Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.
6 Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungs-
behörde55 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet.