700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 39 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 39
Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen Einstell-
pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m² aufweisen; für gelegenheiten
Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m² reduziert
werden.
für Vorräte
und Hausrat
mehr als sechs
Geschossen