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Art. 39 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 39

Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen Einstell-

pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m² aufweisen; für gelegenheiten

Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m² reduziert

werden.

für Vorräte

und Hausrat

mehr als sechs

Geschossen

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