700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 38 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 38
1 Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und Kehricht-
auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden beseitigung
und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.
2 Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte
sind geeignet zu entlüften.