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Art. 38 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 38

1 Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und Kehricht-

auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden beseitigung

und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.

2 Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte

sind geeignet zu entlüften.

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