700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 37 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 37
1 Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, Räume für
dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nöti- Fahrzeuge
genfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.
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