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Art. 37 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 37

1 Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, Räume für

dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nöti- Fahrzeuge

genfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.

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