700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 36 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 36
1 Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwoh- Küchen
nungen 4 m² und in Mehrzimmerwohnungen 6 m².
2 In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilien-
häusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den
Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen.