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Art. 36 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 36

1 Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwoh- Küchen

nungen 4 m² und in Mehrzimmerwohnungen 6 m².

2 In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilien-

häusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den

Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen.

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