700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 34 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 34
55 1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungs-
vorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beach-
ten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.