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Art. 34 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 34

55 1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungs-

vorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beach-

ten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.

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