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Art. 33a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 33a

29 Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im

Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick

nehmen können.

Öffentlich

zugängliche

Bauten und

Anlagen; Wohn-

und Geschäfts-

häuser

VI. Teil: Behindertengerechtes Bauen55

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