700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 33 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 33
1 Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind die-
sen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der
Betrieb zu untersagen.
2 Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellun-
gen bei den periodischen Kontrollen verfügt.
Anpassung
bestehender
Anlagen
Eintragungen
4. Abschnitt: Hauskontrollheft29