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Art. 33 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 33

1 Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind die-

sen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der

Betrieb zu untersagen.

2 Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellun-

gen bei den periodischen Kontrollen verfügt.

Anpassung

bestehender

Anlagen

Eintragungen

4. Abschnitt: Hauskontrollheft29

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