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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 32 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 32

50 1 Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer Kontrollen

Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen

a. Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung

beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewen-

deten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen ver-

bindlich aufführt.

1. 1. 25-127

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

b. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitäts-

erklärung oder eine Bestätigung einzureichen, welche die einwand-

freie Ausführung gemäss der Erklärung und die sichere Funktion

der Anlage nachweist.

c. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätz-

lich die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft worden

ist.

2 Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in

anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die An-

lageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle

fachkundige Personen zu stellen.

3 Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und

Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der

Regel einmal jährlich nachgeführt.

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