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Art. 31 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 31

1 Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen För- Begriff

dereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt-

form, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs

einer oder mehreren Führungen bewegt wird.

2 Ausgenommen sind

a. Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen,

b. Schiffshebewerke,

с. Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten,

d. Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschi-

ckung von Behältern, Maschinen, Ofen und dergleichen,

e. Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte,

f.39 automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen,

g.39 kombinierte Transportsysteme,

g.

h.39 Hubarbeitsbühnen,

i.39 Hochregallager mit Regalförderzeugen,

j.39 Aussen- und Innenbefahreinrichtungen,

k.39 heb- und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Ver-

wendung in Bühnenbauten.

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