Art. 31 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 31
1 Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen För- Begriff
dereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt-
form, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs
einer oder mehreren Führungen bewegt wird.
2 Ausgenommen sind
a. Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen,
b. Schiffshebewerke,
с. Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten,
d. Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschi-
ckung von Behältern, Maschinen, Ofen und dergleichen,
e. Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte,
f.39 automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen,
g.39 kombinierte Transportsysteme,
g.
h.39 Hubarbeitsbühnen,
i.39 Hochregallager mit Regalförderzeugen,
j.39 Aussen- und Innenbefahreinrichtungen,
k.39 heb- und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Ver-
wendung in Bühnenbauten.