Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 30a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30a

1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Abwärme-

Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, nutzung

ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt-

schaftlich tragbar ist.59

2 Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Er-

neuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung mehr als zwei Giga-

wattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese in geeig-

neter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Ver-

fügung zu stellen. 76, 82

3. Abschnitt: Beförderungsanlagen

← Art. 30 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 31 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →