700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 30a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 30a
1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Abwärme-
Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, nutzung
ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt-
schaftlich tragbar ist.59
2 Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Er-
neuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung mehr als zwei Giga-
wattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese in geeig-
neter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Ver-
fügung zu stellen. 76, 82
3. Abschnitt: Beförderungsanlagen