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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 3 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 3

1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord- Richtlinien

nungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im und Normalien

Sinne von § 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur

Verordnung aufgeführt.

2 Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich,

als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden.

3 Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen

werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst,

wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.

4 Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma-

lien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der

Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amts-

stelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.

1. 1. 25-127

1

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Private

Kontrolle

A. Geltungs-

bereich und

Grundsatz

B. Erteilung

der Befugnis

I. Voraus-

setzungen

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