Art. 3 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 3
1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord- Richtlinien
nungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im und Normalien
Sinne von § 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur
Verordnung aufgeführt.
2 Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich,
als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden.
3 Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen
werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst,
wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.
4 Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma-
lien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der
Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amts-
stelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.
1. 1. 25-127
1
700.21
Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Private
Kontrolle
A. Geltungs-
bereich und
Grundsatz
B. Erteilung
der Befugnis
I. Voraus-
setzungen