Art. 29 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 29
1 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu
erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhält-
nisse herrschen.
2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussen- und Fortluft sind mit
einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Ände-
rungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Lüftungstechnische
Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden
Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten,
die einen getrennten Betrieb ermöglichen.59
3 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer
Anlage zur Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluft-
volumenstrom mehr als 1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als
500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte ein-
fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.59
4 Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von
Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie
dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanä-
len folgende Werte nicht überschreiten
bis
1000 m³/h 3 m/s,
bis
2 000 m³/h 4 m/s,
bis
4 000 m³/h 5 m/s,
bis 10 000 m³/h 6 m/s,
über 10 000 m³/h 7 m/s.
Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach-
gerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein
erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jah-
resbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hinder-
nisse nicht vermeidbar sind.36
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
700.21