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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 29 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 29

1 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu

erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhält-

nisse herrschen.

2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussen- und Fortluft sind mit

einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Ände-

rungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Lüftungstechnische

Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden

Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten,

die einen getrennten Betrieb ermöglichen.59

3 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer

Anlage zur Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluft-

volumenstrom mehr als 1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als

500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte ein-

fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.59

4 Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von

Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie

dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanä-

len folgende Werte nicht überschreiten

bis

1000 m³/h 3 m/s,

bis

2 000 m³/h 4 m/s,

bis

4 000 m³/h 5 m/s,

bis 10 000 m³/h 6 m/s,

über 10 000 m³/h 7 m/s.

Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach-

gerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein

erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jah-

resbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hinder-

nisse nicht vermeidbar sind.36

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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