700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 28 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 28
30 1 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und
der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze
Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmever-
brauchskataster).
2 Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen
Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können
auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der
Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden.
2. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen,
Anlagen zur Abwärmenutzung34