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Art. 28 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 28

30 1 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und

der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze

Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmever-

brauchskataster).

2 Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen

Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können

auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der

Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden.

2. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen,

Anlagen zur Abwärmenutzung34

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