700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 26 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 26
30 1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht Brauch-
übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen warmwasser
unerlässlich sind.
2 Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur
Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser
nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es58
a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum-
heizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder
nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.