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Art. 26 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 26

30 1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht Brauch-

übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen warmwasser

unerlässlich sind.

2 Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur

Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser

nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es58

a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum-

heizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder

b. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder

nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.

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