700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 24 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 24
50 Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brenn- Instrumentie-
stoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung rung
des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.