Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 24 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24

50 Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brenn- Instrumentie-

stoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung rung

des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.

← Art. 23 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 24a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →