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Art. 23 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 23

59 1 Wird ein Wärmeabgabesystem neu eingebaut oder ersetzt, Technische

darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur Anforderungen

höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen.

Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungs-

systeme für Spezialbauten wie Gewächshäuser, die nachgewiesener-

massen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.

2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es

ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst-

tätig zu regeln. Werden Räume überwiegend mittels träger Flächenhei-

zungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, ist

mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit

zu installieren.83

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