700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 23 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 23
59 1 Wird ein Wärmeabgabesystem neu eingebaut oder ersetzt, Technische
darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur Anforderungen
höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen.
Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungs-
systeme für Spezialbauten wie Gewächshäuser, die nachgewiesener-
massen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es
ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst-
tätig zu regeln. Werden Räume überwiegend mittels träger Flächenhei-
zungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, ist
mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit
zu installieren.83