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Art. 22a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 22a

58 1 Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen Heizkessel

betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur mit fossilen

unter 110°C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme aus-

nützen.

2 Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt

diese Anforderung, wenn dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist.

Brennstoffen

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