700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 22a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 22a
58 1 Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen Heizkessel
betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur mit fossilen
unter 110°C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme aus-
nützen.
2 Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt
diese Anforderung, wenn dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist.
Brennstoffen