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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 22 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 22

30 1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und

hierauf regelmässig kontrolliert.

2 Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenös-

sische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Bau-

direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.39

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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3 Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder

Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.40

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