700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 22 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 22
30 1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und
hierauf regelmässig kontrolliert.
2 Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenös-
sische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Bau-
direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.39
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
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3 Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder
Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.40