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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 21 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 21

30 1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige

oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfall-

beseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Ver-

brennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen.

2 Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungs-

wärmeleistung von mehr als 1000 kW.55

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