700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 21 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 21
30 1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige
oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfall-
beseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Ver-
brennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen.
2 Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von mehr als 1000 kW.55