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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 20 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 20

30 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone,

Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte

und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu

sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht.

V. Teil: Technische Ausrüstungen

1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung50

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