700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 20 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 20
30 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone,
Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte
und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu
sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht.
V. Teil: Technische Ausrüstungen
1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung50