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Art. 2 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 2

Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Tech- Fachgerechtheit

nik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Unter-

suchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien,

Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter

Fachverbände werden bei der Beurteilung mit berücksichtigt.

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