700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 2 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 2
Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Tech- Fachgerechtheit
nik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Unter-
suchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien,
Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter
Fachverbände werden bei der Beurteilung mit berücksichtigt.