700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 19d : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 19d
74 1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt dafür, dass unnötige
Lichtemissionen vermieden werden.
2 Meldungen über schädliche oder lästige Lichtimmissionen werden
von der Gemeinde behandelt.
3 Das AWEL stellt den Gemeinden Vollzugsgrundlagen zur Verfü-
gung.