Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 19d : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19d

74 1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt dafür, dass unnötige

Lichtemissionen vermieden werden.

2 Meldungen über schädliche oder lästige Lichtimmissionen werden

von der Gemeinde behandelt.

3 Das AWEL stellt den Gemeinden Vollzugsgrundlagen zur Verfü-

gung.

← Art. 19c Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 19e →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →