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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 19c : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 19c

74 1 Die Gemeinden vollziehen die Verordnung vom 23. De- Nichtionisie-

zember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 20 im Rah-

men der Richt- und Nutzungsplanung sowie des Baubewilligungsverfah-

rens.

rende Strahlung

A.Vollzug der

Verordnung

über den Schutz

2 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für nichtionisierende Strah- vor nicht-

lung. Ihm obliegen insbesondere

a. die fachliche Beratung der Gemeinden,

b. die Kontrolle der Betriebsdaten von Sendeanlagen für Mobilfunk.

3 Die Städte Zürich und Winterthur bezeichnen eigene Fachstellen.

ionisierender

Strahlung

1. 1. 25-127

7

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

B. Licht

Radon

A. Zuständig-

keiten

B. Kosten

Grundsatz

Begriffe

Betriebs-

kontrolle

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