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Art. 19b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 19b

87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauten und B. Landwirt-

Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung richtet sich nach Ziff. 4.3 schaftliche

des Anhangs zur BVV. Das AWEL sorgt in Absprache mit dem Amt Tierhaltung

für Landschaft und Natur für die Kontrolle, die Behandlung von luft-

hygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes.

2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von

Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.3 des Anhangs zur BVV eigene Fach-

stellen. Diese sind auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von

lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmäs-

sigen Zustandes. Die Städte werden für die Bewilligungs- und Kontroll-

tätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt.

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