Art. 19b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 19b
87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauten und B. Landwirt-
Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung richtet sich nach Ziff. 4.3 schaftliche
des Anhangs zur BVV. Das AWEL sorgt in Absprache mit dem Amt Tierhaltung
für Landschaft und Natur für die Kontrolle, die Behandlung von luft-
hygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes.
2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von
Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.3 des Anhangs zur BVV eigene Fach-
stellen. Diese sind auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von
lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmäs-
sigen Zustandes. Die Städte werden für die Bewilligungs- und Kontroll-
tätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt.