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Art. 19a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 19a

87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären Luftreinhaltung

Anlagen mit Auswirkungen auf die Lufthygiene bezüglich ihrer Über- A. Stationäre

einstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung richtet sich Anlagen

nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV. Die für die Bewilligung

zuständige Stelle ist auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung

von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des recht-

mässigen Zustandes.

2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von

Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV eigene

Fachstellen. Sie werden für die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit vom

Kanton angemessen entschädigt.

3 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im

Rahmen der Aufsicht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und

Winterthur dem kantonalen Vollzug entspricht. Es erlässt die erforder-

lichen Weisungen.

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