Art. 19a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 19a
87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären Luftreinhaltung
Anlagen mit Auswirkungen auf die Lufthygiene bezüglich ihrer Über- A. Stationäre
einstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung richtet sich Anlagen
nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV. Die für die Bewilligung
zuständige Stelle ist auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung
von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des recht-
mässigen Zustandes.
2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von
Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV eigene
Fachstellen. Sie werden für die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit vom
Kanton angemessen entschädigt.
3 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im
Rahmen der Aufsicht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und
Winterthur dem kantonalen Vollzug entspricht. Es erlässt die erforder-
lichen Weisungen.