700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 18 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 18
30 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fach-
gerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein
erhöhter Energieverbrauch auftritt.
3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung50