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Art. 18 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 18

30 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fach-

gerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein

erhöhter Energieverbrauch auftritt.

3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung50

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