Art. 16 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 16
59 1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese
gelten für
a. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden,
b. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme
und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht
geregelt sind,
c. lüftungstechnische Anlagen.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den
Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen
Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als
10°C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt
werden.
3 Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den som-
merlichen Wärmeschutz gelten nicht für
a. Bauten und Anlagen, die für höchstens drei Jahre bewilligt werden,
b. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren
nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestim-
mungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.