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Art. 16 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 16

59 1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese

gelten für

a. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden,

b. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme

und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht

geregelt sind,

c. lüftungstechnische Anlagen.

2 Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den

Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen

Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als

10°C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt

werden.

3 Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den som-

merlichen Wärmeschutz gelten nicht für

a. Bauten und Anlagen, die für höchstens drei Jahre bewilligt werden,

b. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren

nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestim-

mungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.

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