700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 15 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 15
59 Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszufüh-
ren, dass sie mit möglichst wenig Energie genutzt werden können. Die
Anforderungen guter Raumlufthygiene sind dabei zu berücksichtigen.