Art. 14 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 14
33 1 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen Empfindlich-
im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, keitsstufen
werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeinde- und weitere
behörde bestimmt.
2 Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National-
und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde
für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeits-
stufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen.
Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungs-
vorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden über-
tragen.
3 Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung14 weitere für
Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen
erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zustän-
digkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der
zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen.
4 Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren an-
stelle der Baudirektion beschliessen.
Zuständigkeiten