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Art. 14 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 14

33 1 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen Empfindlich-

im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, keitsstufen

werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeinde- und weitere

behörde bestimmt.

2 Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National-

und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde

für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeits-

stufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen.

Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungs-

vorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden über-

tragen.

3 Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung14 weitere für

Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen

erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zustän-

digkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der

zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen.

4 Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren an-

stelle der Baudirektion beschliessen.

Zuständigkeiten

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