700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 13 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 13
33 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Einbezug des
Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und Umweltschutz-
seinen Ausführungsbestimmungen.
rechts