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Art. 13 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 13

33 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Einbezug des

Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und Umweltschutz-

seinen Ausführungsbestimmungen.

rechts

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