Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 12a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12a

29 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Um-bauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genü-gend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.

4

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen

1. Abschnitt: Lärm

700.21

← Art. 12 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 13 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →