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BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 12a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 12a
29 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Um-bauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genü-gend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen
1. Abschnitt: Lärm
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